Page 89 - CYC Clubjournal 2020
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Journal 2020
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  Clubgelände herumtrieben. So gab es einen Schalter am Balkon, mit dem die Schranke ge- öffnet werden konnte, ansonsten war sie nur von Befugten mittels Schlüssel zu öffnen.Wal- ter Eppenauer patrouillierte regelmäßig mit Reiterstiefeln und seinem Hund „Hussa“ be- waffnet auf dem Gelände. Ab 1995 begann man im Vorstand darüber zu diskutieren, ob nun nach dem Auszug von Herrn Littich die Hubersche Wohnung für einen Hausmeister reserviert sein sollte. 2002 wurde sie dann je- doch neu an Clubmitglieder vermietet.
Warum erzähle ich das? Der Schutz unseres Geländes ist ohne die Mithilfe der Mitglieder nicht zu stemmen, auch nicht durch einen festen Hausmeister, der auf dem Gelände wohnt. Jedes Mitglied ist gehalten, fremde Personen anzusprechen und ggf. zum Verlas- sen des Grundstückes aufzufordern. Dazu sind aber klare Regeln erforderlich, die genau definieren, wer fremd ist und wer nicht. Und hier beginnt das Bild zu verschwimmen. Denn auf unserem Gelände halten sich auf (Stand heute):
– Clubmitglieder und deren Gäste
– Gäste des Restaurants, die über Land
oder über Wasser kommen
– Regattateilnehmer und deren
Angehörige
– Regattazuschauer
– Jugendliche, die trainieren und deren El-
tern bzw. Betreuer
– wilde Besucher
– Gastlieger
– Kunden der Bootswerft
– Kunden des CYC zum Ein- / Auskranen
Es ist zu hoffen, dass die neue Haus-, Hafen- und Lagerordnung (s. Dokument) hier Klar- heit bringt. Die unten angegebenen Artikel sind allen Mitgliedern besonders ans Herz ge- legt:
I.3 Zutritt zum Clubgelände
I.4 Clublokal
I.9 Kraftfahrzeuge, Parken und Zufahrt
Richard Brandl
Hans Huber auf„seinem”Balkon
    3. Zutritt zum CIubgelände - Gäste
Clubmitglieder können gerne Gäste mitbringen. Als Ausgleich für die Nutzung von Clubgelände und Einrichtungen sind Gäs- tekarten sowie Gästeliegeplätze vorgesehen.
Gästekarten berechtigen nicht zur Nutzung - ohne Begleitung durch ein Clubmitglied – von Liegeplätzen, Stegen, Booten und Wohnungen / Zimmern.
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.
Gästekarten (Gebühr It. aktueller Gebührenordnung) werden durch die Geschäftsstelle ausgegeben.
Saisonkarten (Gebühr It. aktueller Gebührenordnung) sind für Dauergäste von Mitgliedern des CYC unaufgefordert zu lö-
sen (z. B. ständige Begleitpersonen, Lebensgefährten, Vorscho- ter usw.).
Als Dauergäste gelten Gäste, die sich öfter als dreimal jährlich auf dem Clubgelände aufhalten.
Über Gästeliegeplätze und deren Nutzungsumfang entscheidet der Vorstand.
Ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen sind Begleit- personen von Regattateilnehmern und Jugendlichen, die an ei- nem Training oder Wettkampf im CYC teilnehmen.
 Mitglieder können gegen Hinterlegung eines Pfandbetrages ei-
2 nen Schlüssel erhalten oder einen Sender kaufen. Diese sind
sorgfältig aufzubewahren und nicht an Unbefugte weiterzuge- ben.
Nachschlüsselanfertigung ist ebenfalls untersagt. Die Höhe der Pfandbeträge ist aus der aktuell gültigen Gebührenordnung er- sichtlich.
Das Campen oder das Abstellen von Wohnmobilen oder Wohn- wagen ist auf dem Clubgelände nicht gestattet,
Ausnahmen, beispielsweise bei Regatten / Trainings beschließt der Vorstand.
  Der Vorstand kann bei Großveranstaltungen das Clubrestaurant ganz oder teilweise zu Gunsten eines bestimmten Mitglieder- kreises, insbesondere bei Regatten, reservieren. Dem Wirt ist es, nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand (Restaurati- onswart) gestattet, Plätze für externe Gäste zu reservieren, er hat jedoch dafür zu sorgen, dass immer ausreichend Plätze für die Mitglieder verfügbar sind.
Es gelten für die Benutzung des Clubrestaurant die einschlägi- gen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Jugend- schutzes.
Der Verein haftet nicht für die von den Mitgliedern, deren An- gehörigen oder Gästen in das Clubrestaurant eingebrachten Gegenstände.
4. Clublokal
Der Club unterhält auf dem Clubgelände ein Clubrestaurant, das Mitgliedern und Nichtmitgliedern zur Verfügung steht. Es ist an einen externen Wirt verpachtet. Die Terrassen, der Loun- gebereich und die Dachterrasse gehören zum Clubrestaurant und sind mit verpachtet. Die Dachterrasse ist den Mitgliedern vorbehalten.
Eine Fremd- oder Eigenbewirtung von Gästen, auch im Rahmen von Familienfeiern, ist nur mit Zustimmung des Vorstandes ge- stattet. Der Besuch des Clubrestaurants wird allen Mitgliedern nahegelegt, denn nur eine ausreichende Besucherzahl ermög- licht es, den Wirtschaftsbetrieb aufrecht zu erhalten und das Kennenlernen der Mitglieder zu fördern.
Der Aufenthalt und das Betreten des Clubrestaurant und der Terrasse in entsprechender Kleidung ist erwünscht.
Nichtmitgliedern ist der Zutritt zum Clubrestaurant erlaubt, der Zutritt zum übrigen Gelände und den Stegen sowie das Baden und das Parken auf dem Clubgelände bleiben den Mitgliedern vorbehalten.
9. Kraftfahrzeuge, Parken und Zufahrt
Kraftfahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Parkplät- zen abgestellt werden. Für das Parken sind auf dem Gelände des CYC folgende Flächen vorgesehen:
•! Parkplatz zwischen Seglerhaus (rot / weiße Pfostenreihe) und Bauernhaus auf den markierten Flächen
•! Weg zum Maltzhaus l
•! Ausweichparkplatz neben dem Schwesternwohnheim
Kurzzeitiges Parken zum Be- und Entladen und zum Holen und Bringen von Schiffen in den übrigen Bereichen ist jedoch er- laubt.
Sämtliche Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Clubgrundstück nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Bei der Abfahrt, ins- besondere zur Nachtzeit, ist mit größtmöglicher Rücksicht und Ruhe zu verfahren.
Das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist nur an denen dafür vor- gesehenen Plätzen/Steckdosen/Ladesäulen gestattet.
Es ist nicht gestattet Kraftfahrzeuge, Boote, Bootsanhänger und sonstige Gerätschaften auf dafür nicht vorgesehenen Flächen oder in Räumlichkeiten unabgesprochen abzustellen. Dies gilt insbesondere für die Freifläche nördlich der Winterlagerhalle, das südliche Grundstück und die Wiesenflachen der Maltzhäu- ser sowie die Winterlagerhalle und den Stellplatz neben dem Schwesternwohnheim.
Grundsätzlich haben notwendige Bootslandliegeplätze Vorrang vor Autos. Die ausgewiesenen Parkflächen sind von Hängern etc. freizuhalten.
Es ist im Hinblick auf Katastrophenfälle streng untersagt, Autos und sonstige Gerätschaften vor der Einfahrt in das Clubgelände und außerhalb der mit weißen Strichen gekennzeichneten Park- flächen abzustellen. Bei Zuwiderhandlung können Abschlepp- dienste zu Lasten des KFZ-Halters angefordert werden. Der Ret- tungsweg ist stets freizuhalten.
Motor- und Fahrräder müssen an der Einfahrt in das Clubge- lände abgestellt werden. Hierzu ist der Fahrradständer zu nut- zen.
Die Kraftfahrzeugeinfahrten zum Clubgelände sind von jedem Mitglied verschlossen zu halten. An Regattatagen können auf Beschluss des Vorstandes
•! die Zufahrt neben der Geschäftsstelle und die Zufahrt zu den Parkflächen in der „Maltzstraße“ dauerhaft geöffnet sein
•! die Parkplätze ausschließlich für Regattateilnehmer reser- viert werden






































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