Page 86 - CYC Chronik 2013
P. 86

Hauptversammlung 1951
86
Warum der 1. Vorstand des CYC „Präsident“ genannt wird
Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung des CYC vom 17. Februar 1951:
Der Vertreter des Leiters der Gruppe Chieming, Herr Dr. Murr, trägt vor, dass es eine Notwendigkeit sei, den bisherigen Obmännern der Gruppen das Recht einzu- räumen, sich als Gruppenvorstand zu bezeichnen, da dies im Verkehr nach außen insbesondere mit Behör- den mehr Eindruck erwecke und den jeweiligen Gesu- chen besonderen Nachdruck verleihe. Würde man aber insoweit dem Vorschlag zustimmen, dann sei es notwendig, zur Unterscheidung dem bisherigen Vorsit- zenden eine andere Bezeichnung zu geben, die zum Ausdruck bringt, dass dieser über den übrigen Vor- ständen steht.
Er schlägt vor, die Hauptversammlung wolle beschlie- ßen, dass die bisherigen Obmänner der Gruppen in Zukunft die Bezeichnung Vorstand der Gruppe und der bisherige Vorsitzende die Bezeichnung Präsident des CYC führen soll.
Die anwesenden Juristen sowie Herr Ing. Peschel kön- nen sich nicht ohne weiteres zu diesem Vorhaben ver- stehen, da sie befürchten, hierdurch könne die gesetz- liche Haftung des Clubs berührt werden. Auch müsste der Vorschlag zwangsläufig zu einer Satzungsände- rung führen. Dr. Murr erläutert seinen Standpunkt, dass mit seinem Vorschlag weder eine Satzungsände- rung gewünscht, noch die Haftung des Clubs beein- trächtigt werden soll. Sein Vorschlag sei nur als interne Namensgebung zu verstehen.
Herr Assessor Paulus schlägt vor, unter nachfolgenden Voraussetzungen dem Vorschlag Dr. Murrs zuzustim- men:
Durch die Umbenennung der Bezeichnungen Vorsit- zender und Obmann wird die rechtliche Stellung der- selben, wie sie in der Satzung und im BGB festgelegt ist, nicht berührt, d.h. der CYC kann in seiner Gesamt-
heit nach außen nur von dem geschäftsführenden Vor- sitzenden, also dem nunmehrigen Präsidenten vertre- ten und verpflichtet werden. Ein Vorstand der Gruppen vermag den Club in seiner Gesamtheit nur dann zu verpflichten, wenn er Handlungsvollmacht – die nur der Präsident erteilen kann – besitzt. Lt. Satzung sind die Vorstände der Gruppen an sich schon stimmbe- rechtigte Vorstandsmitglieder des CYC.
Die Umbenennung soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen wird nunmehr über den Antrag abgestimmt. Der Antrag wird einstimmig angenommen.
Es wird festgestellt:
Der bisherige Vorsitzende des CYC führt in Zukunft die Bezeichnung „Präsident des CYC“.
Die bisherigen Obmänner der Gruppen führen in Zu- kunft die Bezeichnung „Vorstand der Gruppe ... des CYC“.




















































































   84   85   86   87   88